Kapitel 17: Amateurfunk in der Schweiz¶
Lernziele¶
Nach diesem Kapitel solltest du:
- die beiden schweizerischen Amateurfunk-Berechtigungsstufen HB3 und HB9 unterscheiden können
- den Unterschied zwischen Fähigkeitszeugnis und Rufzeichenzuteilung verstehen
- wissen, welche Behörde in der Schweiz für den Amateurfunk zuständig ist
- die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des schweizerischen Amateurfunks einordnen können
- die wesentlichen Einschränkungen von HB3 gegenüber HB9 kennen
- Primär- und Sekundärzuweisung eines Frequenzbereichs unterscheiden können
- wissen, wie häufig das eigene Rufzeichen ausgesendet werden muss
- die wichtigsten Rufzeichenzusätze kennen
- erklären können, welche Inhalte über Amateurfunk zulässig beziehungsweise nicht zulässig sind
- die Besonderheiten digitaler Übertragungsverfahren verstehen
- die Unterschiede zwischen HB3 und HB9 beim Selbstbau und bei Geräteänderungen kennen
- wissen, wann eine besondere Meldung an das BAKOM erforderlich sein kann
- die CEPT-Regelungen für Auslandsbetrieb grundsätzlich einordnen können
- wissen, welche Unterlagen bei einer Funkstation vorhanden beziehungsweise dokumentiert sein müssen
- alte Vorschriften von den aktuell geltenden Regeln unterscheiden können
Stand dieses Kapitels: August 2026 Rechts- und Frequenzbestimmungen können geändert werden. Für den tatsächlichen Funkbetrieb sind deshalb immer die aktuell veröffentlichten Unterlagen des BAKOM massgebend.
Abkürzungen und Begriffe¶
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| BAKOM | Bundesamt für Kommunikation |
| HB3 | schweizerische NOVICE-Amateurfunkzulassung |
| HB9 | schweizerische CEPT-Amateurfunkzulassung |
| CEPT | Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation |
| HAREC | Harmonised Amateur Radio Examination Certificate |
| VNF | Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums |
| VVNF | Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums |
| FMG | Fernmeldegesetz |
| AEFV | Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich |
| ERP | Effective Radiated Power |
| EIRP | Effective Isotropic Radiated Power |
| PEP | Peak Envelope Power |
| NISV | Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung |
Der rote Faden¶
Für die Teilnahme am Amateurfunk in der Schweiz sind grundsätzlich zwei Dinge zu unterscheiden:
technische und rechtliche Befähigung
→ Fähigkeitszeugnis
und:
Identifikation der Station
→ vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen
Erst zusammen ermöglichen sie die reguläre Teilnahme am Amateurfunkdienst.
In der Schweiz existieren heute zwei wesentliche Stufen:
HB3
→ NOVICE beziehungsweise Einsteigerausweis
HB9
→ vollständiges Fähigkeitszeugnis nach CEPT/HAREC
Das BAKOM führt die Prüfungen durch und teilt die Rufzeichen zu.
1. Amateurfunk ist ein Funkdienst¶
Amateurfunk ist nicht einfach ein beliebiger privater Funkkanal.
Er ist ein international definierter Funkdienst.
Der Amateurfunk dient insbesondere:
- der eigenen Ausbildung
- dem gegenseitigen Funkverkehr
- technischen Untersuchungen
- Sende- und Empfangsversuchen
und wird von entsprechend befähigten Personen aus persönlichem Interesse und ohne kommerzielle Zielsetzung ausgeübt.
Damit unterscheidet er sich beispielsweise von:
- Betriebsfunk
- Mobilfunk
- Rundfunk
- CB-Funk
- kommerziellen Kommunikationsdiensten
Internationale und nationale Regeln¶
Funkwellen halten sich nicht an Landesgrenzen.
Deshalb basiert der Amateurfunk auf mehreren Regelungsebenen.
Vereinfacht:
ITU beziehungsweise Radioreglement
→ internationale Grundlage
CEPT
→ europäische Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung
Schweizer Bundesrecht
→ konkrete nationale Umsetzung
BAKOM
→ zuständige schweizerische Fachbehörde
Wichtige schweizerische Rechtsgrundlagen¶
Zum rechtlichen Rahmen gehören insbesondere:
- Fernmeldegesetz FMG
- Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums VNF
- Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums VVNF
- Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich AEFV
- Verordnung über Fernmeldeanlagen
- nationale Frequenzzuweisungen
- internationale Bestimmungen des Radioreglements
Für die Prüfung stellt das BAKOM die relevanten Inhalte gezielt zusammen.
Man muss deshalb nicht das gesamte Schweizer Fernmelderecht auswendig lernen.
2. Fähigkeitszeugnis und Rufzeichen¶
Das Fähigkeitszeugnis¶
Mit der Prüfung weist eine Person nach, dass sie die für den Amateurfunk erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Dazu gehören:
- Vorschriften
- Elektro- und Funktechnik
Das bestandene Fähigkeitszeugnis allein ist jedoch noch nicht das Stationsrufzeichen.
Die Rufzeichenzuteilung¶
Wer eine Amateurfunkanlage betreiben will, benötigt ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen.
Voraussetzung dafür ist ein gültiges entsprechendes Fähigkeitszeugnis.
Damit sind zwei Dinge zu unterscheiden:
| Dokument beziehungsweise Recht | Funktion |
|---|---|
| Fähigkeitszeugnis | bestätigt die bestandene Qualifikation |
| Zulassung beziehungsweise Rufzeichenzuteilung | identifiziert die Amateurfunkstation |
Aktuelle Terminologie¶
In älteren Schweizer Unterlagen findet man häufig den Begriff:
Amateurfunkkonzession
Das heutige BAKOM spricht bei HB3 und HB9 von:
- Zulassung Funkamateur NOVICE
- Zulassung Funkamateur CEPT
beziehungsweise von der:
Rufzeichenzuteilung
Alte Konzessionen beziehungsweise Ausweise bleiben nach den Übergangsbestimmungen gültig. Das BAKOM stellt heutige Fähigkeitszeugnisse und Zulassungen im Kreditkartenformat aus.
3. HB3 und HB9¶
HB3¶
HB3 ist die schweizerische NOVICE-Stufe.
Das entsprechende Dokument heisst:
Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure
beziehungsweise in der aktuellen BAKOM-Terminologie:
Fähigkeitszeugnis Amateurfunk NOVICE
HB3 ermöglicht echten Amateurfunkbetrieb, ist aber bezüglich:
- Frequenzbereichen
- maximaler Sendeleistung
- Geräteeinsatz
eingeschränkt.
HB9¶
HB9 entspricht dem vollständigen schweizerischen Fähigkeitszeugnis.
Es basiert auf den harmonisierten CEPT-HAREC-Anforderungen.
HB9 ermöglicht die Nutzung aller in der Schweiz für den Amateurfunk freigegebenen Frequenzbereiche unter Beachtung der jeweils dort geltenden Bedingungen.
Der wichtigste Unterschied¶
Sehr vereinfacht:
| HB3 | HB9 | |
|---|---|---|
| Frequenzbereiche | eingeschränkt | alle Amateurfunkbereiche |
| Leistung | eingeschränkt | je nach Band bis zur dort zulässigen Höchstleistung |
| Selbstbau von Sendern | stark eingeschränkt | zulässig |
| Änderungen am Senderteil | nicht zulässig | für Eigengebrauch zulässig |
| internationale Anerkennung | NOVICE-System | CEPT/HAREC-System |
| Rufzeichen | HB3... | HB9... |
4. Frequenzbereiche für HB3¶
Die aktuelle BAKOM-Hilfstabelle 2026 weist für HB3 folgende Bereiche aus:
| Frequenzbereich | ungefähres Band | terrestrisch | Satellit | maximale Senderleistung |
|---|---|---|---|---|
| 1810 bis 1850 kHz | 160 m | primär | nicht zulässig | 100 W |
| 1850 bis 2000 kHz | 160 m | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 3500 bis 3800 kHz | 80 m | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 21,000 bis 21,450 MHz | 15 m | primär | primär | 100 W |
| 28,000 bis 29,700 MHz | 10 m | primär | primär | 100 W |
| 144,000 bis 146,000 MHz | 2 m | primär | primär | 50 W |
| 430,000 bis 435,000 MHz | 70 cm | sekundär | nicht zulässig | 50 W |
| 435,000 bis 438,000 MHz | 70 cm | primär | sekundär | 50 W |
| 438,000 bis 440,000 MHz | 70 cm | sekundär | nicht zulässig | 50 W |
Damit stehen HB3 heute auch mehrere Kurzwellenbereiche zur Verfügung.
Wichtig für die Prüfung¶
HB3 besitzt nach dem Stand der Hilfstabelle 2026 keinen allgemeinen Zugang zu allen klassischen Kurzwellenbändern.
Beispielsweise gehören:
- 40 m
- 20 m
nicht zu den normalen HB3-Bändern.
Solche Angaben sollten nicht aus älteren Fragenkatalogen gelernt werden, sondern aus der aktuellen Hilfstabelle.
5. Frequenzbereiche für HB9¶
HB9 darf alle für den Amateurfunk in der Schweiz vorgesehenen Frequenzbereiche nutzen.
Die BAKOM-Hilfstabelle 2026 beginnt bei:
und reicht bis in Bereiche oberhalb von:
Die maximal zulässige Leistung ist jedoch nicht auf allen Bändern gleich.
Vollständige Bandtabelle¶
| Frequenzbereich | Band | terrestrisch | Satellit | maximale Leistung |
|---|---|---|---|---|
| 135,7 bis 137,8 kHz | 2'200 m | sekundär | nicht zulässig | 1 W ERP |
| 472 bis 479 kHz | 630 m | sekundär | nicht zulässig | 5 W EIRP |
| 1810 bis 1850 kHz | 160 m | primär | nicht zulässig | 1000 W |
| 1850 bis 2000 kHz | 160 m | sekundär | nicht zulässig | 1000 W |
| 3500 bis 3800 kHz | 80 m | sekundär | nicht zulässig | 1000 W |
| 5351,5 bis 5366,5 kHz | 60 m | sekundär | nicht zulässig | 15 W EIRP |
| 7000 bis 7200 kHz | 40 m | primär | primär | 1000 W |
| 10,100 bis 10,150 MHz | 30 m | sekundär | nicht zulässig | 1000 W |
| 14,000 bis 14,250 MHz | 20 m | primär | primär | 1000 W |
| 14,250 bis 14,350 MHz | 20 m | primär | nicht zulässig | 1000 W |
| 18,068 bis 18,168 MHz | 17 m | primär | primär | 1000 W |
| 21,000 bis 21,450 MHz | 15 m | primär | primär | 1000 W |
| 24,890 bis 24,990 MHz | 12 m | primär | primär | 1000 W |
| 28,000 bis 29,700 MHz | 10 m | primär | primär | 1000 W |
| 50,000 bis 52,000 MHz | 6 m | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 70,0000 bis 70,0375 MHz | 4 m | sekundär | nicht zulässig | 25 W ERP |
| 70,1125 bis 70,5000 MHz | 4 m | sekundär | nicht zulässig | 25 W ERP |
| 144,000 bis 146,000 MHz | 2 m | primär | primär | 1000 W |
| 430,000 bis 435,000 MHz | 70 cm | sekundär | nicht zulässig | 1000 W |
| 435,000 bis 438,000 MHz | 70 cm | primär | sekundär | 1000 W |
| 438,000 bis 440,000 MHz | 70 cm | sekundär | nicht zulässig | 1000 W |
| 1240 bis 1260 MHz | 23 cm | sekundär | nicht zulässig | 1000 W |
| 1260 bis 1270 MHz | 23 cm | sekundär | sekundär | 1000 W |
| 1270 bis 1300 MHz | 23 cm | sekundär | nicht zulässig | 1000 W |
| 2300 bis 2308 MHz | 13 cm | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 2308 bis 2312 MHz | 13 cm | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 2312 bis 2400 MHz | 13 cm | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 2400 bis 2450 MHz | 13 cm | sekundär | sekundär | 100 W |
| 5650 bis 5670 MHz | 6 cm | sekundär | sekundär | 100 W |
| 5670 bis 5725 MHz | 6 cm | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 5725 bis 5850 MHz | 6 cm | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 10 000 bis 10 450 MHz | 3 cm | sekundär | nicht zulässig | 100 W |
| 10 450 bis 10 500 MHz | 3 cm | sekundär | sekundär | 100 W |
| 24 000 bis 24 050 MHz | 1,2 cm | primär | primär | 10 W |
| 24 050 bis 24 250 MHz | 1,2 cm | sekundär | nicht zulässig | 10 W |
| 47,000 bis 47,200 GHz | 6 mm | primär | primär | 10 W |
| 76,000 bis 77,500 GHz | 4 mm | sekundär | sekundär | 10 W |
| 77,500 bis 78,000 GHz | 4 mm | primär | primär | 10 W |
| 78,000 bis 81,500 GHz | 4 mm | sekundär | sekundär | 10 W |
| 122,250 bis 123,000 GHz | 2,5 mm | sekundär | nicht zulässig | 10 W |
| 134,000 bis 136,000 GHz | 2,5 mm | primär | primär | 10 W |
| 136,000 bis 141,000 GHz | 2,5 mm | sekundär | sekundär | 10 W |
| 241,000 bis 248,000 GHz | 1 mm | sekundär | sekundär | 10 W |
| 248,000 bis 250,000 GHz | 1 mm | primär | primär | 10 W |
Vollständige Liste gemäss BAKOM-Hilfstabelle Frequenzen vom 16.12.2024 (Art. 6 VVNF), Stand für Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkzulassung HB9.
1000 W bedeutet nicht immer, dass 1000 W sinnvoll eingesetzt werden dürfen¶
Die in der Hilfstabelle angegebene Leistung ist die frequenzrechtliche Obergrenze.
Zusätzlich gelten weiterhin unter anderem:
- Schutz vor nichtionisierender Strahlung
- Vermeidung von Störungen
- technische Grenzen der Anlage
- Bedingungen der jeweiligen Frequenzzuweisung
Ein maximal zulässiger Wert ist deshalb kein Betriebsziel.
6. PEP¶
Die Leistungsangaben in der BAKOM-Hilfstabelle beziehen sich grundsätzlich auf die:
Spitzenleistung beim Senderausgang
beziehungsweise:
PEP
Peak Envelope Power.
Das BAKOM definiert sie als die durchschnittliche Leistung während einer Hochfrequenzperiode an der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve.
Dieser Unterschied ist insbesondere bei:
- SSB
- AM
- anderen amplitudenveränderlichen Signalen
wichtig.
7. Primäre und sekundäre Frequenzzuweisung¶
Nicht jedes Amateurfunkband besitzt denselben internationalen Status.
Primär¶
Bei einer primären Zuweisung besitzt der Amateurfunkdienst in diesem Bereich den entsprechenden primären Status.
Sekundär¶
Bei einer sekundären Zuweisung wird der Frequenzbereich gleichzeitig von anderen Funkdiensten verwendet, die Vorrang besitzen.
Das BAKOM kennzeichnet diese Bereiche in der Hilfstabelle ausdrücklich.
Für den Amateurfunk bedeutet dies insbesondere:
Der Amateurfunk darf den bevorrechtigten Funkdienst nicht schädlich stören.
Gegenüber einem primären Funkdienst kann der sekundäre Amateurfunkbetrieb grundsätzlich keinen gleichen Schutzanspruch erheben.
Prüfungsmerksatz¶
Primär
→ höherer Zuweisungsstatus
Sekundär
→ andere Benutzer können Vorrang haben
8. Terrestrischer Betrieb und Satellitenbetrieb¶
Die BAKOM-Hilfstabelle unterscheidet ausdrücklich zwischen:
- terrestrischen Verbindungen
- Verbindungen über Amateurfunksatelliten
Ein Frequenzbereich kann deshalb terrestrisch zulässig sein, ohne gleichzeitig für Satellitenverkehr zugelassen zu sein.
Beispiel HB9:
Der Bereich:
ist für Satellitenverbindungen ausgewiesen.
Der darüberliegende Teil des 20-m-Bandes bis:
ist terrestrisch zulässig, aber nicht für Amateurfunksatelliten ausgewiesen.
Besondere Satellitenanwendungen¶
Bestimmte spezielle Satellitenlinks unterliegen zusätzlich einer vorgängigen Meldepflicht beim BAKOM.
Das BAKOM nennt als Beispiel unter anderem QO-100 bei mehr als 20 W Senderleistung.
Für solche meldepflichtigen Satellitenuplinks verlangt das BAKOM eine CEPT-HB9-Berechtigung.
Dies darf nicht mit der allgemeinen Frage verwechselt werden, welche normalen Amateurfunksatellitenbereiche die HB3-Hilfstabelle zulässt.
9. Das Rufzeichen¶
Das Rufzeichen dient der eindeutigen Identifikation einer Station.
Für Privatpersonen werden heute insbesondere Rufzeichen aus den Reihen:
HB3...
und:
HB9...
vergeben.
Das BAKOM teilt die Rufzeichen fortlaufend aus der aktuellen Rufzeichenreihe zu.
Bei privaten Rufzeichen können nach dem BAKOM-Merkblatt 2026 keine Wunschzeichen verlangt werden.
Ein einmal zugeteiltes Rufzeichen kann grundsätzlich nicht einfach gewechselt werden.
10. Wann muss das Rufzeichen ausgesendet werden?¶
Die aktuelle VVNF schreibt vor:
Das Ruf- beziehungsweise Kennzeichen muss bei der Verbindungsaufnahme und anschliessend alle 10 Minuten ausgesendet werden.
Für den Amateurfunk bedeutet dies:
Beginn der Verbindung
→ Rufzeichen nennen
während längerer Verbindung
→ spätestens alle 10 Minuten erneut nennen
Merksatz¶
Rufzeichen bei Verbindungsaufnahme und danach alle 10 Minuten.
11. Rufzeichenzusätze¶
Die VVNF kennt für beweglichen beziehungsweise abweichenden Stationsbetrieb verschiedene Zusätze.
| Betriebsort | Radiotelefonie | CW beziehungsweise Kurzform |
|---|---|---|
| Landfahrzeug oder Binnenschiff | mobile | /M |
| Seeschiff | maritime mobile | /MM |
| Luftfahrzeug | aeronautical mobile | /AM |
| anderer Standort | portable | /P |
Beispiel¶
Eine Station:
HB9ABC/P
wird an einem anderen Standort als der normalen festen Station betrieben.
Eine Station:
HB9ABC/M
ist beispielsweise in einem Landfahrzeug beziehungsweise auf einem Binnenschiff mobil.
Andere Zusätze¶
Die VVNF erlaubt weitere Zusätze, wenn sie betrieblich notwendig sind.
Sie müssen vom eigentlichen Rufzeichen durch:
- Schrägstrich
- oder Bindestrich
getrennt werden.
12. Liechtenstein¶
Zwischen der Schweiz und Liechtenstein bestehen besondere Rufzeichenregelungen.
Betreibt eine HB9-Station ihre Funkanlage im Fürstentum Liechtenstein, wird nach der aktuellen VVNF:
HB0/
vorangestellt.
Beispiel:
HB0/HB9ABC
Für die entsprechende NOVICE-Kategorie sieht die VVNF:
HB0Y/
vor.
Die Ziffer in HB0 ist dabei eine Null.
13. Vereinsrufzeichen¶
Amateurfunkvereine können eigene Rufzeichen erhalten.
Nach dem BAKOM-Merkblatt 2026 besitzen Vereinsrufzeichen beispielsweise den Aufbau:
HB9FK
Rufzeichen mit zweistelligem Suffix sind Amateurfunkvereinen vorbehalten.
Technischer Leiter¶
Für ein Vereinsrufzeichen muss ein technischer Leiter bezeichnet werden.
Dieser muss über ein HB9-Fähigkeitszeugnis mit Zugang zu allen Amateurfunkbändern und Sendearten verfügen.
14. Contest- und Sonderrufzeichen¶
Amateurfunkvereine können zusätzlich Contestrufzeichen beantragen.
Das BAKOM nennt 2026 beispielsweise die Reihen:
- HB1...
- HB2...
- HB5...
- HB6...
- HB7...
- HB8...
HB4-Rufzeichen sind Vereinen und Stationen mit Militärbezug vorbehalten.
Für besondere Anlässe können zeitlich begrenzte Sonderrufzeichen zugeteilt werden.
Beispiel des BAKOM:
HB100EVENT
15. Empfangsrufzeichen¶
Für reine Empfangsamateure beziehungsweise:
Short Wave Listener, SWL
vergibt nicht das BAKOM die üblichen Amateurfunk-Senderufzeichen.
Das BAKOM-Merkblatt nennt dafür die USKA als Stelle für SWL-Empfangsrufzeichen.
Ein SWL-Rufzeichen ist keine Sendeberechtigung.
16. Was darf über Amateurfunk übertragen werden?¶
Die schweizerische VNF erlaubt die Nutzung der Amateurfunkanlage insbesondere für:
- technische Informationen über Sende- und Empfangsversuche
- persönliche Mitteilungen
- Mitteilungen in Notfällen
Dies zeigt den besonderen Charakter des Amateurfunks:
Experiment und persönliche Kommunikation
aber nicht:
kommerzielle Telekommunikation
17. Was ist nicht zulässig?¶
Die VNF nennt ausdrücklich mehrere nicht zulässige Nutzungen.
Dazu gehören insbesondere:
Rechtsgeschäftliche Mitteilungen¶
Amateurfunk darf nicht als Ersatz für kommerzielle oder geschäftliche Kommunikationsdienste verwendet werden.
Beispielsweise gehört die Abwicklung eines normalen geschäftlichen Vertrags nicht zum Zweck des Amateurfunks.
Nachrichten von und für Dritte¶
Die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte bestimmt sind, ist grundsätzlich nicht zulässig, sofern nicht alle Beteiligten Funkamateure sind.
Damit ist Amateurfunk kein allgemeiner kostenloser Nachrichtendienst für beliebige Drittpersonen.
Internationale Notzeichen¶
Die VNF untersagt ausserdem die Verwendung internationaler:
- Notzeichen
- Dringlichkeitszeichen
- Sicherheitszeichen
des professionellen Funkverkehrs.
Wichtige Unterscheidung¶
Das wirkt zunächst widersprüchlich:
Mitteilungen in Notfällen sind erlaubt.
Aber:
bestimmte international reservierte Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen dürfen im Amateurfunk nicht einfach verwendet werden.
Beides muss getrennt betrachtet werden.
18. Amateurfunk im Notfall¶
Der Amateurfunk kann in Notlagen zur Kommunikation beitragen.
Die normale Rechtsgrundlage erlaubt ausdrücklich:
Mitteilungen in Notfällen
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Funkamateure ohne Weiteres die für professionelle Funkdienste reservierten internationalen Notverfahren imitieren dürfen.
Im tatsächlichen Notfall steht selbstverständlich der Schutz von:
- Menschenleben
- Gesundheit
- erheblichem Sachwert
im Vordergrund.
Für den normalen Ausbildungs- und Übungsbetrieb gelten jedoch weiterhin die Amateurfunkvorschriften.
19. Verschlüsselung und digitale Betriebsarten¶
Digitale Betriebsarten sind in der Schweiz zulässig.
Das aktuelle BAKOM-Merkblatt nennt dafür jedoch wichtige Voraussetzungen.
Die verwendeten:
- Protokolle
- Modulationsarten
- Funkverfahren
müssen im Amateurfunk allgemein gebräuchlich sein.
Die Protokolle müssen offengelegt sein.
Die Übertragung muss:
unverschlüsselt
erfolgen.
Die notwendige Software muss allgemein zugänglich sein.
Warum diese Regel?¶
Amateurfunk ist ein offener experimenteller Funkdienst.
Andere Funkamateure und die Aufsichtsbehörde sollen grundsätzlich feststellen können, welche Kommunikation beziehungsweise welches Übertragungsverfahren verwendet wird.
Das unterscheidet den Amateurfunk beispielsweise von privaten verschlüsselten Kommunikationsnetzen.
Experimente mit neuen Verfahren¶
Amateurfunk soll ausdrücklich technische Experimente ermöglichen.
Verfahren, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können jedoch eine vorgängige Bewilligung beziehungsweise Meldung an das BAKOM erfordern.
Dabei verlangt das BAKOM unter anderem Angaben über:
- Frequenzband
- Aussendungsart
- Bandbreite
- Modulationsart
- maximale Sendeleistung
- verwendetes Protokoll
20. HB9 und Selbstbau¶
Ein zentraler Unterschied zwischen HB9 und HB3 betrifft den experimentellen Gerätebau.
HB9-Inhaber dürfen ihre Amateurfunkanlagen für den Eigengebrauch grundsätzlich:
- selbst herstellen
- technisch verändern
- reparieren
- betreiben
Die VNF räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein.
Genau dieser Punkt macht den Amateurfunk zu einem besonderen technischen Experimentierdienst.
Aber nicht grenzenlos¶
Auch ein selbstgebauter Sender muss die geltenden technischen Anforderungen beim Betrieb erfüllen.
Dazu gehören insbesondere:
- Frequenzgrenzen
- Leistungsgrenzen
- Nebenaussendungen
- EMV
- sichere Konstruktion
HB9 bedeutet nicht:
Man darf beliebig irgendetwas abstrahlen.
21. HB3 und Gerätebau¶
Für HB3 gelten strengere Vorgaben.
Nach der aktuellen VNF dürfen HB3-Inhaber:
nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben
und am:
Senderteil keine Änderungen vornehmen.
Anpassungen ausserhalb des Senderteils sind damit nicht pauschal ausgeschlossen.
Die Grenze liegt ausdrücklich beim Senderteil.
Prüfungsmerksatz¶
HB9
→ Selbstbau und Änderungen am Amateurfunksender für Eigengebrauch möglich
HB3
→ handelsübliche Funkanlage, keine Änderungen am Senderteil
22. Direkt importierte Funkgeräte¶
Für HB9 besteht eine besondere BAKOM-Praxis.
Das BAKOM duldet unter bestimmten Bedingungen den Eigenbetrieb von direkt importierten Amateurfunkgeräten ohne europäisches Konformitätsbewertungsverfahren, sofern sie technisch konform sind.
Dies gilt nicht einfach allgemein für jeden Import und insbesondere nicht als Freipass für:
- nicht konforme Geräte
- gewerblichen Import
- Serienverkauf
Wiederverkauf¶
Ein von einem HB9-Funkamateur für den Eigengebrauch importiertes oder verändertes Einzelgerät kann unter bestimmten Bedingungen später an einen anderen HB9-Funkamateur weiterverkauft werden.
Dabei muss der Käufer über:
- Direktimport
- vorgenommene Änderungen
informiert werden.
Der gezielte Import oder Umbau zum gewerbsmässigen Wiederverkauf fällt nicht unter diese Ausnahme.
23. Verhinderung von Störungen¶
Frequenzspektrum ist eine gemeinsam genutzte Ressource.
Die Funkstation muss deshalb so betrieben werden, dass unnötige Störungen vermieden werden.
Das betrifft unter anderem:
- saubere Sendesignale
- Einhaltung der Frequenzgrenzen
- Leistungsbegrenzungen
- Oberwellen
- Splatter
- unerwünschte Nebenaussendungen
Die technischen Grundlagen wurden in Kapitel 16 behandelt.
Störungen zuerst im eigenen Umfeld suchen¶
Das aktuelle BAKOM-Merkblatt empfiehlt ausdrücklich, bei Empfangsstörungen zuerst mögliche Quellen im eigenen Haushalt zu untersuchen.
Typische Beispiele kennen wir bereits:
- Schaltnetzteile
- LED-Beleuchtung
- Computer
- Heizungssteuerungen
- elektrische Antriebe
Erst wenn die Störquelle sinnvoll eingegrenzt wurde, ist eine Meldung an das BAKOM zielführend.
24. Empfang fremder Funkdienste¶
Technisch kann ein Empfänger möglicherweise auch andere Funkdienste empfangen.
Dabei gilt jedoch das Fernmeldegeheimnis beziehungsweise das Verbot der unbefugten Verwertung nichtöffentlicher Informationen.
Das Fernmeldegesetz stellt die unbefugte Verwendung oder Weitergabe nichtöffentlicher Informationen, die nicht für die empfangende Person bestimmt sind, unter Strafe.
Damit gilt:
Technische Empfangsmöglichkeit bedeutet nicht automatisch, dass empfangene fremde Informationen frei verwendet oder veröffentlicht werden dürfen.
25. Dokumentation der Funkanlage¶
Die schweizerischen Vorschriften verlangen eine Dokumentation der Amateurfunkanlage.
Dazu gehören insbesondere Informationen über:
- Sender
- Empfänger
- verwendete Frequenzbereiche
- Sendearten
- Leistungen
- Charakteristik der Antennenanlage
Bei nicht industriell gefertigten Sendern beziehungsweise Empfängern gehört auch die technische Schaltung zur Dokumentation.
Das BAKOM kann diese Unterlagen verlangen.
Warum ist das sinnvoll?¶
Für einen technisch experimentellen Funkdienst ist nachvollziehbar, dass der Betreiber wissen sollte:
- was seine Station enthält
- wie sie aufgebaut ist
- mit welchen Leistungen sie arbeitet
Die Stationsdokumentation ist damit nicht nur Behördenpflicht, sondern auch gute technische Praxis.
26. Ist ein Logbuch vorgeschrieben?¶
Ein allgemeines Logbuch jedes einzelnen normalen QSOs ist in der Schweiz nicht generell als ständige Pflicht vorgeschrieben.
Das BAKOM kann Funkamateure jedoch verpflichten, Aufzeichnungen über ihren Funkverkehr zu führen.
Damit gilt:
freiwilliges Stationslog
→ sehr sinnvoll
allgemeine Pflicht jedes QSO zu loggen
→ nein
BAKOM kann Aufzeichnungen verlangen
→ ja
Ein Logbuch bleibt aus praktischen Gründen empfehlenswert, wie bereits in Kapitel 14 erläutert.
27. Unbediente Stationen¶
Unbediente Amateurfunkanlagen sind beispielsweise:
- Relais
- Baken
- bestimmte Gateways
- automatische Stationen
Nach dem aktuellen BAKOM-Merkblatt sind solche Anlagen meldepflichtig.
Unbediente Stationen dürfen grundsätzlich nur von Amateurfunkvereinen betrieben werden.
Das BAKOM empfiehlt vor der Meldung eine Frequenzkoordination mit der USKA.
Dadurch sollen gegenseitige Störungen zwischen unbedienten Anlagen vermieden werden.
28. Echolink-Gateways¶
Ein Echolink-Gateway verbindet Amateurfunk mit einem IP-Netz.
Das aktuelle BAKOM-Merkblatt unterscheidet:
Betreiber ständig anwesend
→ persönlicher Gatewaybetrieb möglich
Gateway arbeitet ohne ständige Anwesenheit
→ gilt als unbediente Amateurfunkanlage
und ist damit dem entsprechenden Regelwerk für unbediente Stationen unterstellt.
29. Fernbediente Stationen¶
Eine Amateurfunkstation kann über das Internet fernbedient werden.
Eine abgesetzte fernbediente Station unterliegt grundsätzlich einer vorgängigen Meldung an das BAKOM.
Das BAKOM nennt jedoch eine wichtige Ausnahme:
Eine Fernbedienung am bereits gemeldeten Hauptstandort, beispielsweise:
- innerhalb desselben Hauses
- auf dem eigenen Grundstück
wird nicht gleich behandelt wie eine geografisch abgesetzte Remote-Station.
Verantwortung bleibt beim Betreiber¶
Auch bei Fernbedienung bleiben alle Amateurfunkvorschriften gültig.
Der Bediener ist weiterhin verantwortlich für:
- Frequenz
- Sendeleistung
- Rufzeichen
- Störungen
- zulässige Betriebsart
Die Verbindung über das Internet ändert nichts an der Verantwortung für die HF-Aussendung.
30. Amateurfunk und Internet¶
Eine Funkstation mit allgemeinem Zugang zum Internet unterliegt besonderen Bestimmungen.
Nach dem aktuellen BAKOM-Merkblatt werden entsprechende Bewilligungen nur Amateurfunkvereinen erteilt.
Zulässig können beispielsweise sein:
- Abruf öffentlich zugänglicher Informationen
- persönliche nicht kommerzielle Nachrichten
Nicht zulässig sind beispielsweise:
- rechtsgeschäftliche Mitteilungen
- kommerzielle Verwendung
- beliebige Vermittlung von Informationen von Dritten an Dritte
Der Amateurfunk soll also nicht zu einem allgemeinen drahtlosen Internetzugang für beliebige Benutzer werden.
31. Sprechfreigabe bei Vereinsveranstaltungen¶
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen ohne eigenes Fähigkeitszeugnis an einer Vereinsstation sprechen.
Nach dem BAKOM-Merkblatt 2026 gelten dafür unter anderem:
- spezieller Anlass
- Funkanlage eines Amateurfunkvereins
- ständige Aufsicht durch einen HB9-Funkamateur
- vorgängige Bewilligung des BAKOM
Der Verein muss die Bewilligung mindestens zwei Wochen vor dem Anlass beantragen.
Das ist beispielsweise für:
- Demonstrationen
- Nachwuchsveranstaltungen
- öffentliche Amateurfunktage
interessant.
HB3 an einer HB9-Vereinsstation¶
Auch HB3-Inhaber können unter der Aufsicht eines HB9-Funkamateurs die Vereinsstation unter dem Vereinsrufzeichen nutzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der HB3-Inhaber dadurch persönlich eine HB9-Zulassung erhält.
Die Verantwortung und Aufsicht sind Teil dieses besonderen Vereinsbetriebs.
32. Auslandsbetrieb mit HB9¶
Die CEPT-Empfehlung:
T/R 61-01
ermöglicht HB9-Inhabern in teilnehmenden Ländern kurzfristigen Amateurfunkbetrieb ohne jeweils eine vollständige nationale Amateurfunkprüfung abzulegen.
Das aktuelle BAKOM-Merkblatt nennt für diesen CEPT-Betrieb einen befristeten Aufenthalt von bis zu:
3 Monaten.
Dabei müssen die:
- schweizerische Rufzeichenzuteilung
- das Fähigkeitszeugnis
mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden können.
Ganz wichtig¶
Im Ausland gelten die:
Vorschriften des Gastlandes.
Eine Schweizer Leistungserlaubnis von beispielsweise 1000 W bedeutet nicht automatisch, dass im Gastland ebenfalls 1000 W verwendet werden dürfen.
Auch:
- Frequenzen
- Sendearten
- Rufzeichenzusätze
- Leistungen
richten sich nach den dort gültigen Regeln.
33. HAREC¶
HAREC bedeutet:
Harmonised Amateur Radio Examination Certificate
Die CEPT-Empfehlung:
T/R 61-02
regelt die gegenseitige Anerkennung der Amateurfunkprüfungen.
Die schweizerische HB9-Prüfung orientiert sich an dieser harmonisierten Prüfungsgrundlage.
Dadurch kann ein schweizerisches Fähigkeitszeugnis in zahlreichen Ländern als Grundlage für eine nationale Amateurfunkberechtigung anerkannt werden.
34. Auslandsbetrieb mit HB3¶
Für NOVICE-Berechtigungen existiert eine eigene CEPT-Empfehlung:
ECC/REC(05)06
Die Schweiz wendet diese Empfehlung an.
HB3-Inhaber können deshalb in teilnehmenden Ländern unter den dort festgelegten Bedingungen ebenfalls Amateurfunk betreiben.
Auch hier gilt:
Die Rechte von HB3 werden im Ausland nicht automatisch nach Schweizer Regeln bestimmt.
Das Gastland legt fest, welche:
- Frequenzbereiche
- Sendeleistungen
- Betriebsarten
unter der NOVICE-Anerkennung tatsächlich zulässig sind.
35. Länder ausserhalb des CEPT-Systems¶
Neben der CEPT-Anerkennung bestehen zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten Gegenrechtsabkommen.
Das BAKOM-Merkblatt 2026 nennt unter anderem:
- Australien
- Argentinien
- Brasilien
- Chile
- Indien
- Kanada
- Kuwait
- Malta
- Papua-Neuguinea
- Peru
- Südafrika
- Thailand
- USA
Für solche Länder kann eine nationale Bewilligung vor der Reise erforderlich sein.
Deshalb sollte man internationale Betriebsrechte immer vor der Reise aktuell überprüfen.
36. Antennenbau und Baurecht¶
Eine Amateurfunkzulassung ist keine Baubewilligung.
Das aktuelle BAKOM-Merkblatt weist ausdrücklich darauf hin, dass Bewilligungen für Antennenbauten bei:
- Gemeinde
- beziehungsweise den zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen
abzuklären sind.
Die Anforderungen können je nach Gemeinde unterschiedlich sein.
Artikel 37a FMG¶
Das Fernmeldegesetz enthält eine besondere Bestimmung zum Amateurfunk.
Sie schafft unter anderem die Grundlage dafür, dass Kantone und Gemeinden vereinfachte Bewilligungsverfahren für einfache Amateurfunkantennen vorsehen können.
Das BAKOM weist ausserdem darauf hin, dass:
Unterhalt einer Amateurfunkantenne und Ersatz durch eine gleichwertige Antenne
grundsätzlich nicht erneut bewilligungspflichtig sein sollen.
Die konkrete örtliche Bauvorschrift muss trotzdem geprüft werden.
37. Elektrische Hausinstallation¶
HB9 besitzt weitgehende Rechte beim Selbstbau und der Änderung von Amateurfunkgeräten.
Diese Rechte erstrecken sich jedoch nicht auf die elektrische Hausinstallation.
Das BAKOM weist ausdrücklich darauf hin, dass Arbeiten an beispielsweise:
- fest installierten Stromleitungen
- Schaltern
- Netzinstallationen
nicht durch die Amateurfunkberechtigung abgedeckt sind.
Die entsprechenden Arbeiten dürfen nur im Rahmen der schweizerischen Elektroinstallationsvorschriften durchgeführt werden.
Merksatz¶
HB9 erlaubt Funkgerätebau, aber macht niemanden automatisch zum Elektroinstallateur.
38. NIS und Blitzschutz¶
Die Themen:
- nichtionisierende Strahlung
- Blitzschutz
- Personenschutz
wurden in Kapitel 16 behandelt.
Sie gelten selbstverständlich auch für eine rechtlich korrekt betriebene HB9- oder HB3-Station.
Eine Amateurfunkzulassung hebt weder:
- NISV
- Baurecht
- elektrische Sicherheitsvorschriften
- Blitzschutzanforderungen
auf.
39. Was muss man wirklich auswendig lernen?¶
Nicht alle Frequenzen und Leistungen müssen auswendig gelernt werden.
Bei der aktuellen BAKOM-Prüfung wird die:
Hilfstabelle
zur Verfügung gestellt.
Deshalb ist wichtiger, dass man die Tabelle lesen und richtig anwenden kann.
Auswendig sinnvoll¶
- Unterschied HB3 und HB9
- Rufzeichen bei Verbindungsaufnahme und alle 10 Minuten
- Primär und sekundär unterscheiden
- zulässige beziehungsweise verbotene Kommunikationsarten
- Grundprinzip der Rufzeichenzusätze
- HB3 darf Senderteil nicht verändern
- HB9 besitzt Selbstbaurechte
- CEPT-Grundprinzip
- digitale Übertragungen grundsätzlich offen und unverschlüsselt
In der Hilfstabelle nachschlagen¶
- genaue Bandgrenzen
- genaue Leistungsgrenze eines bestimmten Bandes
- Primär- oder Sekundärstatus
- Satellitenzulassung
- ERP beziehungsweise EIRP-Sonderregeln
- besondere Meldepflichten
40. Alte Unterlagen mit Vorsicht verwenden¶
Der Schweizer Amateurfunk besitzt eine lange Geschichte.
Viele ältere:
- Fragenkataloge
- Bücher
- Webseiten
- Kursunterlagen
enthalten fachlich weiterhin wertvolles Material.
Bei den Vorschriften können sie jedoch veraltet sein.
Beispiele für veränderliche Inhalte sind:
- Frequenzbereiche
- HB3-Rechte
- Leistungen
- Rufzeichenregelungen
- Meldeverfahren
- NIS-Anforderungen
- Behördenprozesse
Deshalb gilt für dieses Kapitel besonders:
Technik kann jahrzehntelang gültig bleiben. Vorschriften müssen auf Aktualität geprüft werden.
Drei Dinge, die man nicht verwechseln darf¶
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Fähigkeitszeugnis | Nachweis der bestandenen Qualifikation |
| Rufzeichenzuteilung | Identifikation und Berechtigung zur Teilnahme |
| Rufzeichen | Kennung der Amateurfunkstation |
Und:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| HB3 | NOVICE |
| HB9 | vollständige CEPT/HAREC-Stufe |
| SWL-Rufzeichen | Empfangsrufzeichen, keine Sendeberechtigung |
Und:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| primär | höherer Frequenzzuweisungsstatus |
| sekundär | andere Dienste können Vorrang besitzen |
| Bandplan | betriebliche Koordination innerhalb eines zulässigen Bandes |
Lernschema für eine Rechtsfrage¶
Bei einer Prüfungsfrage zu schweizerischen Amateurfunkvorschriften gehe so vor:
- HB3 oder HB9?
- Welche Frequenz?
- Ist sie in der Hilfstabelle aufgeführt?
- Terrestrisch oder Satellit?
- Primär oder sekundär?
- Welche maximale Leistung gilt?
- Ist eine besondere Meldung erforderlich?
- Ist die Betriebsart zulässig?
- Handelt es sich um normalen Amateurfunk, kommerzielle oder Drittkommunikation?
- Muss das Rufzeichen genannt werden?
Merksätze¶
Für Amateurfunkbetrieb in der Schweiz sind Fähigkeitszeugnis und BAKOM-Rufzeichen zu unterscheiden.
HB3 ist die NOVICE-Stufe, HB9 die vollständige CEPT/HAREC-Stufe.
HB9 darf alle in der Schweiz für Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereiche nutzen, jeweils unter den dort geltenden Bedingungen.
HB3 ist auf bestimmte Frequenzbereiche und niedrigere Leistungen beschränkt.
Die aktuellen Frequenzgrenzen werden aus der BAKOM-Hilfstabelle gelesen.
Ein sekundärer Amateurfunkbereich muss bevorrechtigte Funkdienste respektieren.
Das Rufzeichen wird bei Verbindungsaufnahme und danach alle 10 Minuten ausgesendet.
/M bedeutet mobil, /MM maritime mobile, /AM aeronautical mobile und /P portable.
Amateurfunk dient technischen Versuchen und persönlichen Mitteilungen, nicht kommerziellen Geschäften.
Nachrichten von oder für beliebige Dritte dürfen nicht einfach über Amateurfunk vermittelt werden.
Digitale Amateurfunkübertragungen müssen nach den normalen BAKOM-Regeln offen und unverschlüsselt sein.
HB9 darf Amateurfunkanlagen für den Eigengebrauch selbst bauen und verändern.
HB3 darf keine Änderungen am Senderteil vornehmen.
Ein allgemeines QSO-Logbuch ist nicht ständig vorgeschrieben, das BAKOM kann jedoch Aufzeichnungen verlangen.
Eine Amateurfunkzulassung ist keine Bewilligung für Arbeiten an elektrischen Hausinstallationen.
Im Ausland gelten die Vorschriften des Gastlandes.
Bei Vorschriften zählt die aktuelle BAKOM-Unterlage, nicht ein alter Fragenkatalog.
Selbstkontrolle¶
-
Welche schweizerische Amateurfunkstufe wird mit HB3 bezeichnet?
-
Welche Stufe wird mit HB9 bezeichnet?
-
Berechtigt HB9 zur Nutzung aller schweizerischen Amateurfunkbereiche?
-
Darf HB3 nach dem Stand 2026 auf 20 m senden?
-
Darf HB3 auf 15 m senden?
-
Wie hoch ist die maximale Senderleistung für HB3 auf 2 m nach der Hilfstabelle 2026?
-
Was bedeutet eine sekundäre Frequenzzuweisung?
-
Wie oft muss das eigene Rufzeichen ausgesendet werden?
-
Was bedeutet der Zusatz /P?
-
Was bedeutet /MM?
-
Darf Amateurfunk für normale geschäftliche Vertragsmitteilungen verwendet werden?
-
Dürfen digitale Amateurfunkaussendungen normalerweise verschlüsselt sein?
-
Darf ein HB9-Inhaber einen eigenen Amateurfunksender bauen?
-
Darf ein HB3-Inhaber den Senderteil eines handelsüblichen Funkgerätes verändern?
-
Ist für jedes normale QSO zwingend ein Logbucheintrag vorgeschrieben?
-
Was bedeutet HAREC?
-
Welche CEPT-Empfehlung ist besonders mit kurzfristigem Auslandsbetrieb von HB9 verbunden?
-
Gelten im Ausland automatisch die schweizerischen Leistungsgrenzen?
-
Darf eine HB9-Amateurfunkzulassung für Arbeiten an einer festen 230-V-Hausinstallation verwendet werden?
-
Welche Unterlage ist für die aktuellen Bandgrenzen besonders wichtig?
Antworten¶
-
Die NOVICE- beziehungsweise Einsteigerstufe.
-
Das vollständige Fähigkeitszeugnis beziehungsweise die CEPT-Stufe.
-
Ja, unter Einhaltung der Bedingungen des jeweiligen Frequenzbereichs.
-
Nein.
-
Ja.
-
\(50\ \mathrm{W}\)
-
Andere dort zugelassene Funkdienste können Vorrang besitzen. Der Amateurfunk darf diese nicht schädlich stören.
-
Bei der Verbindungsaufnahme und danach alle 10 Minuten.
-
Portable, Betrieb an einem anderen Standort.
-
Maritime mobile, Betrieb auf einem Seeschiff.
-
Nein.
-
Nach den normalen BAKOM-Regeln nein. Die Übertragung muss offen und unverschlüsselt erfolgen.
-
Ja, im Rahmen der für HB9 geltenden Vorschriften.
-
Nein.
-
Nein. Das BAKOM kann jedoch Aufzeichnungen verlangen.
-
Harmonised Amateur Radio Examination Certificate.
-
CEPT T/R 61-01.
-
Nein. Die Bestimmungen des Gastlandes gelten.
-
Nein.
-
Die jeweils aktuelle BAKOM-Hilfstabelle.
Prüfungsbezug HB3 und HB9¶
Das BAKOM nennt im Prüfungsfach Vorschriften insbesondere:
- gesetzliche Anforderungen und Nutzungsbedingungen
- relevante Bestimmungen der VNF und VVNF
- Radioreglement
- Rufzeichen
- Bandbreiten und Sendearten
- Frequenzbereiche
- Leistungspegel von Nebenaussendungen
- gebräuchliche Sendearten
- Q-Codes
- Amateurfunkabkürzungen
- internationale Buchstabiertabelle
Für dieses Kapitel sind insbesondere wichtig:
- Unterschied HB3 und HB9
- Voraussetzungen für die Teilnahme
- Rufzeichenzuteilung
- Frequenzbereiche
- Primär- und Sekundärstatus
- maximale Leistungen
- terrestrischer und Satellitenbetrieb
- Rufzeichenaussendung
- Rufzeichenzusätze
- zulässige Kommunikationsinhalte
- digitale Übertragungsverfahren
- Selbstbau und Geräteänderungen
- unbediente und fernbediente Stationen
- CEPT und HAREC
- Auslandsbetrieb
- Stationsdokumentation
Die Prüfung stellt die aktuelle Frequenz-Hilfstabelle zur Verfügung. Ziel ist deshalb nicht, jede einzelne Frequenzgrenze auswendig zu lernen, sondern die gesetzlichen Zusammenhänge zu verstehen und die Tabelle sicher anwenden zu können.
Navigation¶
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